AVB AGB

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Allgemeine Informationen

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge zwischen der ProfEC Ventus GmbH („ProfEC Ventus“) und Geschäftskunden, insbesondere Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Sie definieren den vertraglichen Rahmen für die von ProfEC Ventus erbrachten Leistungen und Lieferungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ProfEC Ventus deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Vorbehalt

Stellt ProfEC Ventus nachträglich fest, dass ein Prüfbericht, Kalibrierschein, Gutachten, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Ergebnis objektiv fehlerhaft ist, auf unzutreffenden wesentlichen Ausgangsdaten beruht oder aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher oder akkreditierungsrechtlicher Vorgaben nicht aufrechterhalten werden darf, kann ProfEC Ventus das betreffende Dokument berichtigen, ersetzen, aussetzen oder für ungültig erklären.

Der Auftraggeber hat die operative Verwendung eines für ungültig erklärten Dokuments einzustellen und angemessene Maßnahmen zu treffen, um eine irreführende oder sicherheitsrelevante Nutzung zu vermeiden.

Leistungsumfang und Durchführung

Art, Umfang, Leistungsort, Termine und geschuldete Ergebnisse ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. ProfEC Ventus schuldet ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Leistungen und Arbeitsergebnisse.

Maßgeblich sind die für die jeweilige Leistung vereinbarten technischen Normen, Regelwerke, Richtlinien, Spezifikationen und Akkreditierungsanforderungen. Soweit vereinbart, gelten der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Akkreditierungsumfang und die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Anforderungen.

Der Auftraggeber stellt alle für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Genehmigungen, Zugänge und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender, unrichtiger oder verspäteter Mitwirkung können sich auf vereinbarte Fristen und die Vergütung auswirken.

Bei Prüf-, Mess-, Kalibrier-, Inspektions-, Gutachter-, Beratungs- und Datenleistungen schuldet ProfEC Ventus die fachgerechte vereinbarte Leistung und Dokumentation, jedoch keinen bestimmten Messwert, keine Finanzierung, Genehmigung, Anerkennung, Energieertrag oder wirtschaftlichen Erfolg, sofern dies nicht ausdrücklich als überprüfbarer Leistungserfolg oder Garantie vereinbart wurde.

Vertraulichkeit

Beide Parteien behandeln vertrauliche technische, kaufmännische und organisatorische Informationen vertraulich und verwenden diese ausschließlich für Vertragszwecke.

Die Vertraulichkeitspflichten gelten für fünf Jahre nach Vertragsende fort. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, solange ihre Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis besteht.

Vergütung

Die Vergütung, Zusatzkosten und Abrechnung richten sich nach dem vereinbarten Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Vertrag und den jeweils geltenden besonderen Leistungsbedingungen.

Zusätzliche Leistungen oder Aufwendungen aufgrund von Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers können entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen gesondert berechnet werden.

Zahlungsfrist

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen zur Zahlung fällig.

Die gesetzlichen Folgen des Zahlungsverzugs bleiben unberührt. Weitere Rechte von ProfEC Ventus, insbesondere im Zusammenhang mit der Aussetzung oder Beendigung von Leistungen, richten sich nach den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.

Gewährleistung

ProfEC Ventus erbringt die vereinbarten Leistungen und liefert Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Für die geschuldete Beschaffenheit sind insbesondere das Angebot, die Auftragsbestätigung, vereinbarte technische Spezifikationen, ausdrücklich bezeichnete Datenblätter, einschlägige Normen und der vereinbarte Verwendungszweck maßgeblich.

Bei Prüf-, Mess-, Kalibrier-, Inspektions-, Gutachter-, Beratungs- und Datenleistungen stellt eine Abweichung des Ergebnisses von Erwartungen, Prognosen, früheren Messungen oder Ergebnissen anderer Verfahren allein keinen Mangel dar. Maßgeblich sind der vereinbarte Prüfgegenstand, Zeitraum, Datenbestand, Prüfumfang, das vereinbarte Verfahren sowie die fachgerecht ausgewiesene Mess- oder Prognoseunsicherheit.

Eine bestimmte Verfügbarkeit, Genauigkeit, Lebensdauer oder sonstige Leistung von Messsystemen, Sensoren, Fernerkundungsgeräten, Datenloggern oder anderen technischen Systemen wird nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich mit objektiv überprüfbaren Kriterien vereinbart wurde.

Gesetzliche Mängelrechte, Nacherfüllung, Garantien und die geltenden Verjährungsfristen richten sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der im Vertrag bestimmte Leistungsort. Ist kein Leistungsort vereinbart, ist der Sitz von ProfEC Ventus maßgeblich.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dieses anwendbar wäre.

Soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz von ProfEC Ventus ausschließlicher Gerichtsstand für die in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen genannten Auftraggeber. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht wirksam einbezogen sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Bei mehrsprachigen Fassungen ist die deutsche Fassung maßgeblich, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

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ProfEC  |  info@profec-ventus.com